Pfändungsschutz für Girokonten einrichten – so funktioniert’s

Die Gründe, warum durch ein Gericht eine Pfändung angeordnet wurde, können bei jedem Verbraucher unterschiedlich sein. Unter anderem die unerwartete Arbeitslosigkeit, ein Schicksalsschlag oder der zu sorglose Umgang mit dem Dispokredit können dafür sorgen, dass der Verbraucher in der Schuldenfalle landet und nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Im Falle einer Privatinsolvenz regelt dann ein Gericht, wie die Gläubiger, also etwa die Bank, Energielieferanten oder der Vermieter an ihr Geld kommen sollen.

Dabei muss die betreffende Person ihre Vermögensverhältnisse vollständig offen legen. Dabei ist auch das private Girokonto von einer Pfändung bedroht. Um das Konto vor der vollständigen Pfändung zu schützen, sollte dieses in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, umgewandelt werden. Hierzu ist seit einer Gesetzesänderung eigentlich jede Bank verpflichtet. Wie Sie hierfür vorgehen, zeigen wir in den folgenden Abschnitten. Bei der Wahl des passenden Kontos sollte darüber hinaus aber auch auf andere Kriterien geachtet werden.

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Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Wer, aus welchen Gründen auch immer, von einer Kontopfändung bedroht ist, sollte möglichst schnell handeln. Ansonsten läuft er nämlich Gefahr, dass das Girokonto vollständig gepfändet wird und nichts mehr für das tägliche Leben zur Verfügung steht. Für Unterstützung hat auch der Gesetzgeber gesorgt. Für Menschen mit hohen Schulden muss es demnach möglich sein, über ein existenzsicherndes Minimum an finanziellen Mitteln, die sogenannte Pfändungsschutzgrenze, zu verfügen.

Wie hoch diese konkret ausfällt, hängt vor allem von den individuellen Voraussetzungen ab. Bei Familien mit Kindern ist diese Grenze deutlich höher als bei einem Single. Pro Person gilt aber zunächst eine Summe von 1073,88 als Pfändungsgrenze. Nur Guthaben, die darüber liegen, dürfen von externen Gläubigern gepfändet werden. Damit dieser Schutz allerdings funktioniert, muss das Konto in ein sogenanntes P-Konto umgewandelt werden. Dies kann formlos aber auch mit einem entsprechenden Formular erledigt werden.

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Welche Kriterien sind bei der Wahl des Girokontos darüber hinaus wichtig?

Grundsätzlich sind Banken dazu verpflichtet, neuen Kunden ein solches Konto einzurichten. Es steht den entsprechenden Verbrauchern also durchaus frei, zunächst auf die Suche nach einem passenden Kontomodell zu gehen. Der Gesetzgeber hat es Banken prinzipiell verboten, Kunden, die auf der Suche nach einem P-Konto sind, die Einrichtung zu verweigern. Ebenso können sich die Kunden darauf verlassen, dass sie gegenüber anderen Bankkunden nicht schlechter gestellt werden. Es müssen prinzipiell die gleichen Bedingungen gelten.

Damit kommen für Bankkunden, die ein P-Konto benötigen, auch die derzeit am Markt verfügbaren kostenlosen Kontomodelle in Frage. Entsprechende Angebote gibt es derzeit noch bei der DKB, der 1822direkt sowie bei der comdirect. Bei allen Instituten handelt es sich um Direktbanken, bei der die Kontoführung ausschließlich online erfolgt. Bei den Angeboten ist die kostenlose Kontoführung nicht an Bedingungen wie einen regelmäßigen Geldeingang geknüpft. Auch Transaktionen wie Daueraufträge und Lastschrifteinzüge können prinzipiell kostenlos abgewickelt werden.

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Wer benötigt ein P-Konto?

Ein sogenanntes P Konto benötigt jeder, der von einer akuten Kontopfändung bedroht ist. Um für ausreichend liquide Mittel für den Lebensunterhalt zu verfügen, sollte schnell reagiert werden und das bestehende Girokonto in ein P Konto umgewandelt werden. Prinzipiell darf aber nur pro Person ein Konto diesen Status besitzen. Gläubiger haben bei diesem Konto dann nur das Recht, bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Grenze Guthaben zu pfänden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Konto im Dispo befindet. Auch ist die Bank in diesem Fall nicht dazu berechtigt, Geldeingänge für die Begleichung des Dispos einzubehalten. Bis zu 14 Tage nach Eingang des Geldes kann der Kontoinhaber darüber verfügen, auch wenn ein negativer Saldo vorliegt. Nicht möglich ist es dagegen, dass ein existierendes Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umgewandelt wird. In diesem Fall ist der Verbraucher dazu gezwungen, ein eigenes Konto zu eröffnen.

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Wie kann dieses Konto eingerichtet werden?

Um ein sogenanntes P-Konto zu eröffnen, bedarf es im Prinzip keines großen Aufwands. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein bestehendes Konto umgewandelt werden soll oder ob es sich um ein komplett neues Girokonto handelt. Im Prinzip reicht hierfür ein formloser Antrag, manche Institute stellen aber auch ein Formular für diesen Zweck zur Verfügung. Verbraucher sollten allerdings berücksichtigen, dass eine Umstellung zum P Konto niemals automatisch erfolgt. Sie müssen also so schnell wie möglich selber aktiv werden, um eine Pfändung des Kontos zu verhindern. Bei Filialbanken ist es durchaus ratsam, hierfür den Berater aufzusuchen. Wird bei einer Online Bank ein neues Konto eingerichtet, kann dieser Vorgang zunächst wie bei einer regulären Kontoeröffnung abgewickelt werden. Im Anschluss ist es dann möglich, die Umwandlung in ein P Konto zu beantragen. Einige Institute bieten aber auch bereits bei der Beantragung die Option eines P-Kontos an.

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Was sollte ein Konto ganz allgemein leisten?

Auch wenn bei der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos jeder Tag zählt, sind die Verbraucher gut beraten, bei der Auswahl des passenden Kontos genau hinzusehen. Schließlich gilt insbesondere in finanziell angespannten Situationen, dass unnötig hohe Bankgebühren nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Neben möglichst niedrigen Gebühren sollten die Verbraucher aber darauf achten, welche Leistungen sie im Rahmen der Kontoführung erhalten. Wichtig ist zunächst, dass die Grundfunktionen kostenlos ausgeführt werden können.

Darüber hinaus kann auch ein Dispositionskredit eine wichtige Funktion übernehmen. Allerdings sollten sich Verbraucher, die sich um ein P-Konto bemühen, nicht allzu große Hoffnung auf einen großzügigen Dispo machen. In der Regel steht bereits ein negativer Schufa Eintrag dieser Option im Wege. Ein Dispo wird, wenn überhaupt, erst nach vielen Monaten eingeräumt, nach dem sich die Bank von der soliden Kontoführung des Verbrauchers überzeugen konnte. In der Regel wird also ein Konto in Frage kommen, welches ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wird.

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Auch eine kostenlose Kreditkarte ist möglich

Dass das Konto als P-Konto eröffnet wird, heißt nicht, dass auf bestimmte zusätzliche Leistungen verzichtet werden muss. Einige Kontomodelle beinhalten z.B. eine Kreditkarte, welche gerade bei Aufenthalten im Ausland den finanziellen Spielraum deutlich erweitert. Mit einer Kreditkarte kann etwa kostengünstig Bargeld abgehoben und bargeldlos bezahlt werden. Darüber hinaus erweitert eine Kreditkarte auch die Möglichkeit bei Einkäufen im Internet. In der Regel basieren solche Kreditkartenmodelle auch auf Guthabenbasis. Auf dem Kreditkartenkonto muss also stets ein entsprechendes Guthaben hinterlegt sein, um die Kreditkarte auch einsetzen zu können.

Im Falle eines P-Kontos werden die Salden beider Konten dabei miteinander verrechnet. Kreditkarten, die dagegen nicht auf einem Guthaben, sondern auf Darlehensbasis funktionieren, können den Kunden durch die Bank dagegen verweigert werden. Kostenlos sollten außerdem Dienstleistungen wie die Übermittlung von Kontoauszügen sein. Dabei ist es ausreichend, wenn die Dokumente online übermittelt werden bzw. über ein Postfach im Bereich des Online Bankings abgerufen werden können.

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Wer bescheinigt eigentlich die Freibeträge?

Wie hoch die Pfändungsgrenze bei einem P-Konto konkret ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst gibt es die bereits erwähnte gesetzliche Grenze, die für jede Person gilt. Darüber hinaus können aber weitere Beträge hinzukommen. Hierzu gehören etwa finanzielle Verpflichtungen gegenüber Kindern oder Ehepartnern aber auch andere Zahlungen, die für die Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensmodelles notwendig sind. Muss ein Arbeitnehmer etwa regelmäßig zur Arbeit pendeln, so können auch hierfür notwendige Kosten in die Höhe des Pfändungsschutzes eingerechnet werden. Entsprechende Bescheinigungen können u.a. durch Sozialkassen, den Arbeitgeber selber aber auch durch einen Rechtsanwalt ausgestellt werden. Dabei setzt die Bank aber unter Umständen nur die Summe als Pfändungsschutz ein, die ihr durch eine offizielle Stelle bestätigt wurde. Hierfür ist es wiederum notwendig, sich die Pfändungsschutzgrenze durch eine Vollstreckungsbehörde oder ein Gericht bestätigen zu lassen. An einen solchen Bescheid ist die Bank dann aber gebunden.

Dabei gilt ein Konto auch nicht zeitlich unbegrenzt als P-Konto. Wie lange der Status gilt, entscheidet zunächst die Bank. Diese ist aber dazu verpflichtet, den Kontoinhaber darüber zu informieren, ob und wie lange der Pfändungsschutz aufrechterhalten wird. Soll der Pfändungsschutz aufgehoben werden, erhält der Kontoinhaber rechtzeitig eine Information. Somit hat dieser dann die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Verlängerung des Status als P-Konto zu beantragen. Kann die Bescheinigung nicht so schnell wie erwartet beschafft werden, müssen durch die Bank außerdem entsprechende Fristen berücksichtigt werden. Alles in allem haben Bankkunden also sehr weitreichende und auch durch den Gesetzgeber garantierte Möglichkeiten, auch bei drohender Pfändung ein finanziell einigermaßen abgesichertes Leben zu führen. Notwendig ist es allerdings, dass der Kontoinhaber selber aktiv wird und die entsprechenden Anträge stellt.

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Fazit – Ein P-Konto als Lösung bei drohender Kontopfändung

Schneller als mancher denkt, tritt eine Notsituation ein, aus der sich die Betroffenen auch in finanzieller Hinsicht nicht mehr befreien können. Wird dann durch ein Gericht eine Pfändung angeordnet, heißt es schnell zu handeln. Prinzipiell können betroffene Verbraucher aber auf einen weitreichenden Schutz durch den Gesetzgeber bauen. Denn in jedem Fall bleibt ihnen ein finanzieller Grundbetrag, mit dem sie ihren Lebensunterhalt weiter bestreiten können. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. Damit über diesen Betrag aber auch verfügt werden kann, ist es Voraussetzung, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, umzuwandeln. So können nur Beträge bis zur vereinbarten Höchstgrenze durch die Gläubiger gepfändet werden. Notwendig ist es allerdings, dass der Kontoinhaber selber aktiv wird und einen entsprechenden Antrag bei der Bank stellt. Diese darf den Kunden dabei nicht schlechter als andere Kunden stellen. Dies gilt auch, wenn ein neues Konto eröffnet wird.

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