Freistellungsauftrag fürs Festgeld einrichten

Für die Zinserträge aus einer Festgeldanlage fallen in der Regel Steuern an. Die Abgeltungssteuer wird hier fällig, die im Übrigen auch zu zahlen ist, wenn das Geld bei einem ausländischen Anbieter angelegt war. Dabei müssen Sie sich in einigen Fällen darum bemühen, die Steuer eigenständig an das zuständige Finanzamt abzuführen, damit Sie sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig machen. Sie haben aber auch eine Möglichkeit, um die Steuern zu sparen oder Ihre Steuerlast zumindest zu einem Teil zu reduzieren. Möglich macht dies ein Freistellungsauftrag, den Sie bei der beteiligten Bank oder Ihrem Festgeld-Anbieter stellen können. Auf diese Weise profitieren Sie Jahr für Jahr von einer Freigrenze, die steuerfrei aus Zinserträgen erzielt werden darf.

Durch einen Freistellungsauftrag können Sie sicherstellen, dass Ihnen der Steuerfreibetrag auch tatsächlich gewährt wird. Im Folgenden finden Sie dazu umfangreiche Informationen, diverse Tipps und Hinweise und Sie haben die Möglichkeit, sich über die Höhe des Steuerfreibetrages zu informieren. Für Einzelpersonen und Paare liegt dieser nämlich in einer unterschiedlichen Höhe. Zudem werden Ihnen einzelne Anbieter vorgestellt, bei denen Sie für Ihre Geldanlage als Festgeld optimale Bedingungen vorfinden und bei denen Sie zum Beispiel einen hohen und somit attraktiven Zinssatz erhalten können. So fällt Ihnen die Entscheidung letztlich vielleicht leichter, einen passenden Anbieter auszuwählen.

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Was genau ist ein Freistellungsauftrag für Festgeld?

Bei einem Freistellungsauftrag handelt es sich grundsätzlich um eine Anweisung für Ihre Bank, Zinserträge unterhalb der gewährten Freigrenze nicht an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sie haben somit die Option, die gesamten Erträge von Zinsen und Co. zu behalten und müssen diese nicht versteuern. Es fällt durch den gestellten Freistellungsauftrag also keine Abgeltungssteuer dafür an und Sie können davon in erster Linie natürlich profitieren. Der Freistellungsauftrag ist dabei nicht an einen Anbieter gebunden – je nach Anlageart und Volumen können Sie diesen auch splitten und somit in mehrfacher Hinsicht vom gewährten Freibetrag profitieren.

Der Freistellungsauftrag hat in aller Regel immer eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr. Sie haben allerdings die Möglichkeit, diesen auch unbefristet zu erteilen, sodass er für längere Zeit Bestand hat. Dies gilt im Normalfall, bis er widerrufen wird oder bis ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird. Auf diese Weise haben Sie – beispielsweise beim Wechsel des Anlageanbieters – die Möglichkeit, einen neuen Freistellungsauftrag zu erteilen und somit beim neuen Anbieter vom Steuerfreibetrag zu profitieren. Zu beachten ist jedoch, dass der Freistellungsauftrag im Normalfall immer mindestens bis zum Ende eines Jahres gültig bleibt. Erst dann greifen Widerruf und Änderungswünsche. Auch der Tod bildet dabei keine Ausnahme.

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Wie hoch ist der Steuerfreibetrag auf Zinserträge?

Der Steuerfreibetrag liegt pro Person bei 751 Euro. Hinzu kommen allerdings noch einmal 50 Euro als Werbungskostenpauschale, sodass Sie durch einen Freistellungsauftrag bis zu 801 Euro steuerfrei an Zinserträgen je Jahr erhalten können. Bei Ehepaaren liegt dieser Wert doppelt so hoch. Somit stehen hier je Jahr 1.602 Euro zur Verfügung, für die keinerlei Abgeltungssteuer gezahlt werden muss. Das gilt in der Regel aber nur, wenn auch tatsächlich ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt wurde. Andernfalls wird auch bei Summen unterhalb dieser Freigrenze die Abgeltungssteuer abgezogen und bei Anbietern in Deutschland automatisch an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Bis vor einigen Jahren lag der steuerliche Freibetrag noch deutlich höher. Bis zum Jahr 2006 galt zum Beispiel ein Freibetrag von 1.421 bzw. 2.842 Euro. Bis zum Jahr 1999 konnten Sie sogar von bis zu 6.100 DM profitieren, die Ihnen steuerfrei gewährt wurden. Seit dem Jahr 2007 gilt der neue Sparer-Pauschbetrag, der auch 2009 mit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr angepasst wurde. Allerdings wurden 2009 die Freistellungsaufträge insofern geändert, dass sie gleichermaßen für alle Konten und Depots gültig sind. Bis dahin war je Konto ein eigenständiger Freistellungsauftrag notwendig gewesen. Dies ist seitdem nicht mehr der Fall.

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Steueridentifikationsnummer ist notwendig

Eine Änderung bei Freistellungsaufträgen gilt erst seit dem Jahr 2016. Seitdem muss der Bank oder jedem Anbieter die Steueridentifikationsnummer vorliegen, damit der Freistellungsauftrag auch tatsächlich Gültigkeit hat. Liegt diese Nummer nicht vor, muss die Bank die Abgeltungssteuer einbehalten und Sie an das Finanzamt abführen. Als Anleger sollten Sie also überprüfen, ob Sie Ihren Anbietern bereits die Steueridentifikationsnummer mitgeteilt haben. Ist das nicht der Fall, sollten Sie das schnellstens nachholen und sich somit die steuerlichen Vorteile auch weiterhin sichern. Bis zum Jahr 2015 war die Steueridentifikationsnummer in diesem Zusammenhang noch nicht zwingend notwendig. Mit Ablauf des Jahres lief aber auch eine Übergangsregelung aus.

Steuerfreibetrag gilt auch für Kinder und Jugendliche

Der Sparer-Pauschbetrag gilt für jeden Sparer. Das umschließt auch Kinder und Jugendliche Sparer. Dabei wird der Freibetrag der Kinder nicht auf den der Eltern angerechnet, sodass diese ihre eigenen Zinserträge ebenfalls steuerfrei behalten können. Für Kinder und Jugendliche muss bei der Bank somit ebenfalls ein Freistellungsauftrag erteilt werden, damit auch diese von den Vorzügen profitieren können. Und auch hierbei ist seit 2016 die Angabe der Steueridentifikationsnummer vorgegeben, damit der Auftrag zur Freistellung auch tatsächlich Erfolg hat und dementsprechend keine Abgeltungssteuer durch die Bank an das Finanzamt abgeführt wird.

Beachten sollte jeder Sparer dabei auf jeden Fall, die Summe von 801 Euro nicht zu überschreiten. Ist dies der Fall, kann es schnell zu einer Ordnungsstrafe kommen. Sollten Sie statt der 801 Euro also zum Beispiel Freistellungsaufträge über 1.000 Euro oder mehr erteilen, kann dies zu Problemen führen. Liegen die tatsächlichen Erträge unterhalb dieser Grenze, kommt es meist nicht zu Problemen. Sehr eifrige Finanzbeamte können aber auch hieraus eine Ordnungsstrafe erwirken. Sie sollten als Sparer daher darauf achten, die Sparer-Pauschbeträge möglichst genau einzuhalten, sodass Sie am Ende keine Probleme bekommen.

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Tipp: Freistellungsauftrag direkt bei der Kontoeröffnung erteilen

Beim Festgeld – und auch in allen anderen Fällen – ist es ratsam, direkt bei der Eröffnung eines Kontos einen Freistellungsauftrag zu erteilen. So gerät dieser nicht in Vergessenheit und Sie haben den Vorteil, direkt von Beginn an von den Zinserträgen ohne Steuerlast zu profitieren. Vielfach wird Ihnen die Bank bei der Eröffnung des Kontos auch direkt anbieten, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Allerdings müssen Sie nach einer Kontokündigung auch den Freistellungsauftrag wieder kündigen, da dies nicht automatisch geschieht. Verpassen Sie dies, bleibt ein ungenutzter Freibetrag übrig, den Sie anderweitig nicht mehr nutzen können.

Einen Freistellungsauftrag können Sie schriftlich sowohl einfach erteilen, als auch wieder kündigen. Beachten Sie hierzu aber die gültigen Fristen!

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Abgeltungssteuer: Zu viel gezahlte Steuern zurückholen

Trotz aller Kontrollen kann es passieren, dass Sie die Freistellungsaufträge bei Ihren Banken nicht optimal erteilt haben und somit am Ende zu viel Abgeltungssteuer zahlen. In diesem Fall ist allerdings noch nicht alles verloren. Sie können die zu viel gezahlten Steuern nämlich am Jahresende über die Einkommenssteuererklärung zurückholen. Das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ muss hierzu ausgefüllt werden. Sie geben hier an, welche Zinserträge Sie hatten und wie viel Abgeltungssteuer bereits entrichtet wurde. Differenzen werden dann entsprechend verrechnet und Sie erhalten diese dann erstattet, was sich in vielen Fällen lohnen kann.

Fazit: Steuerliche Vorteile sollten Sie beim Festgeld nutzen

Sie können als Anleger beim Festgeld und auch beim Tagesgeld von steuerlichen Vorteilen profitieren. Diese beziehen sich vor allem auf die Zinserträge, die Sie ganz allgemein versteuern müssen. Durch einen Freistellungsauftrag können Sie allerdings vom Sparer-Pauschbetrag profitieren, der in einer Höhe von bis zu 801 Euro pro Person gilt. Für Ehepaare liegt der Freibetrag sogar bei 1.602 Euro. Bis zu dieser Höhe können Zinserträge steuerfrei behalten werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie bei Ihrem Anbieter auch einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen, sodass die Abgeltungssteuer nicht abgeführt wird.

Im Vorfeld sollten Sie sich daher mit dem Freibetrag für die Steuer umfassend beschäftigen und somit herausfinden, welche Möglichkeiten und Bedingungen es dabei gibt. Dabei ist zu beachten, dass Sie Ihren Freibetrag auch auf unterschiedliche Konten aufteilen können, die gesamte Summe der Zinserträge am Ende aber zusammengerechnet wird. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, wird die Bank Ihre Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt abführen. Bei Anbietern aus dem Ausland sind Sie hingegen selber dafür verantwortlich, Ihre Zinseinkünfte in Deutschland ordnungsgemäß zu versteuern. In jedem Fall können Sie von dem Sparer-Pauschbetrag profitieren und Sie haben die Möglichkeit, auf diese Weise Steuern zu sparen und umfangreich von Ihren Zinsen zu profitieren.

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Diese Anbieter lohnen sich für Ihre Festgeldanlage auf jeden Fall

Sie haben am Markt die Möglichkeit, bei zahlreichen Anbietern und Banken ein Konto für die Festgeldanlage zu eröffnen. Im Folgenden werden drei Anbieter davon vorgestellt. Diese sind allerdings nur exemplarisch zu verstehen, die große Menge an Festgeldkonten kann damit nicht dargestellt werden. Bis zu 0,80 Prozent Zinsen gewährt Ihnen zum Beispiel die abcbank, bei der Sie ab 5.000 Euro Ihr Kapital anlegen können. Die maximale Summe für Ihre Geldanlage liegt bei 2,5 Millionen Euro und die Laufzeit kann zwischen sechs und neun Monaten ausgewählt werden.

Zusätzlich kann sich für Sie auch das Festgeldkonto bei MoneYou lohnen, das ebenfalls bis zu 0,80 Prozent Zinsen bietet. Mindestens 500 Euro müssen Sie hier nur anlegen, Sie erhalten allerdings keinen Zinseszins und die Zinszahlung erfolgt zum Ende der Laufzeit. Sechs oder zwölf Monate Laufzeit sind bei diesem Anbieter möglich, wodurch Sie von recht kurzen Laufzeiten profitieren können. Eine Mindestanlagesumme von 10.000 Euro haben Sie bei der ING (ehemals ING-DiBa) einzuzahlen. Sie erhalten hier zwar nur 0,35 Prozent Zinsen, können aber von der Sicherheit einer etablierten Bank profitieren und das Konto ist in vollem Umfang für Sie kostenfrei. Dazu profitieren Sie von einer gesetzlichen sowie auch einer freiwilligen Einlagensicherung, durch die Ihr Kapital bestmöglich geschützt wird.